Soforthilfe des Landes für Privathaushalte freigegeben

Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine kurzfristige Unterstützung erhalten. Als Mitglied das Haushaltsausschusses des Landtags habe ich heute den Weg für die entsprechende Förderrichtlinie des Niedersächsischen Umweltministeriums mit frei gemacht. Anträge für die Nothilfen können beim Landkreis gestellt werden. Dank der Krisen-Vorsorge des Finanzministeriums ermöglicht die Akuthilfe-Richtlinie Auszahlungen schon vor Beschluss eines Nachtragshaushalts, in dem weitere Hilfen z. B. für betroffene Unternehmen und Landwirtschaft enthalten sein werden.

Jetzt geht es im ersten Schritt darum Menschen in akuter Not zu helfen, die etwa ihre Möbel ersetzen müssen, kurzfristig umziehen mussten oder durch dringend nötige Reparaturen in eine finanzielle Notlage geraten sind. Mit dem Nachtragshaushalt, den wir Anfang Februar beschließen, werden weitere Hilfen, Gelder für die Schadensbeseitigung z. B. bei der Infrastruktur und Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Weg gebracht. Hinweise, dass ensprechende Bedarfe vorhanden sind, hatte ich zuvor in meinem roten Rucksack mit nach Hannover genommen. Niedersachsen hält zusammen und hilft. Einen großen Dank einmal mehr an die Feuerwehren, das THW und alle weiteren Einsatzkräfte für ihre herausragende Leistung in den vergangenen Wochen!

Analog zum Hochwassergeschehen von 2017 wird es daher eine kurzfristige und unbürokratische Soforthilfe als Billigkeitsleistung geben. Diese gilt nur für Privatpersonen und noch nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen die erst noch erhoben werden müssen. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine „vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen“, heißt es in der Richtlinie.

Ist – etwa beim Hausrat – ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, soll eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.

Privathaushalte im Einzugsgebiet aller betroffenen Gewässer können Anträge stellen, darunter Weser, Aller und Wümme. Unter hochwasserbedingte Schäden fallen lt. Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22.03.2024 schriftlich gestellt werden. Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise. Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen bzw. Rechnungen für Dienstleistungen zu belegen. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet.

Die Richtlinie mit dem Antrag auf Soforthilfe kann hier heruntergeladen werden.