Aus dem roten Rucksack in die Bauordnung
Vereinfachungen für Tiny Houses – dieses Anliegen hatte ich vom Bierdener Tischler und Tiny-House-Experten Stephan Wöhltjen mit in den Niedersächsischen Landtag genommen. Nachdem Letzterer als Mitglied im Tiny House Verband e.V. auf meine Initiative hin auch selbst im Landtag bei einer Anhörung vorgesprochen hatte, brachte ich einen Erfolg mit der im Sommer beschlossenen und seit Juli 2024 geltenden vereinfachten Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in meinem roten Rucksack nach Hause. Als Tiny Houses gelten im Sinne der Bauordnung Kleinsthäuser, die einen Rauminhalt von höchsten 75 Kubikmeter haben.
Der neuen Fassung der Niedersächsischen Bauordnung zufolge müssen Tiny Houses – wie von Stephan Wöhltjen aus Achim angeregt – bei einer späteren Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen unterliegen. Somit können Besitzerinnen und Besitzer von mobilen Tiny Houses in Niedersachsen einfacher den Standort wechseln und müssen dabei weniger Verfahren als vorher durchlaufen. Neu ist ein Bestandsschutz für rechtmäßig errichtete ortsveränderliche kleine Wohngebäude, wenn diese später an einem anderen Ort aufgestellt werden sollen. Der Bestandsschutz bezieht sich auf die grundstücksunabhängigen, das Gebäude selbst betreffende Regelungen, wie beispielsweise Regelungen zu Wänden, Fenstern, Aufenthaltsräumen. Ziel ist, dass im Fall einer späteren Aufstellung des Wohngebäudes an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen gestellt werden.
Bei einem erneuten Treffen in der Tischlerei Wöhltjen im Herbst 2024 kamen Stephan Wöhltjen und ich über weitere mögliche Vereinfachungen ins Gespräch. Denn wenn Niedersachsens Bauordnung das nächste Mal vereinfacht wird, will ich wieder Vorschläge aus dem Landkreis Verden einbringen.